Panathlon International

Der Verein

Statuten

STATUTEN des Vereines

PANATHLON INTERNATIONAL CLUB GRAZ   (ZVR 307294090)

1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Panathlon International Club Graz“ und hat seinen Sitz in Graz.

2 Zweck des Vereines

  1. Der Verein ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet (§§ 34 ff BAO)
  2. Zweck ist die Förderung der sportlichen Idee, die in einer gesunden Auffassung körperlicher Ertüchtigung sowie in höchsten moralischen und ethischen Grundsätzen im Sinne der Verständigung, Kameradschaftlichkeit unter Menschen und Völkern wurzelt. Zur Erreichung dieses Zieles pflegt der Panathlon Club Graz:
  • Die Entwicklung der freundschaftlichen Beziehungen unter den Mitgliedern, im Bestreben, ein stets wachsendes, besseres und innigeres Verständnis aller Menschen, die sich mit dem Sport befassen, herbeizuführen.
  • Die Erkennung, Besprechung und Würdigung und Veröffentlichung aller sportlichen Probleme, sowohl grundsätzlich als auch in praktischen Detailfragen.
  • Die Anerkennung, Unterstützung und Verwirklichung jeder Initiative, die dem Sport dient.

 

3 Mittel

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch:

  1. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühr
  2. Subventionen
  3. Spenden, Vermächtnisse und Zuwendungen
  4. Veranstaltungserträgnisse
  5. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch Beschluss der jeweiligen Generalversammlung festgelegt.

 

4 Mitglieder

  1. Ordentliches Mitglied des Vereines kann jede volljährige Person ohne Ansehen der Nationalität, Rasse oder Religion werden, die in Steiermark wohnhaft und gemeldet ist, einen guten Leumund besitzt und in besonderer Weise mit dem Sport verbunden ist oder war.
  1. Mitglied des Vereines wird man durch Berufung durch den Vorstand. Der Vorstand kann von jeder Sportart und Organisation bis zu drei Vertreter in den Panathlon Club Graz berufen. In Ausnahmefällen, bei besonders wichtigen Sportarten, kann diese Anzahl erhöht werden. Seniorenmitglied kann auf eigenen Wunsch jedes Aktivmitglied werden, das Mitglied des Panathlon Club Graz ist und das 65. Lebensjahr überschritten hat. Das Seniorenmitglied hat alle Rechte, Privilegien und Verantwortungen eines Aktivmitglieds, nur vertritt es keine Sportart mehr.

 

5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Tod
  2. durch Abmeldung, welche schriftlich dem Vorstand bekannt gegeben werden muss.
  3. Durch die Vereinsauflösung
  4. Durch Aberkennung der Mitgliedschaft durch den Vorstand. Diese kann erfolgen, wenn ein Mitglied bei fünf der monatlichen Vereinszusammenkünfte unentschuldigt abwesend ist. Ebenso erfolgt der Ausschluss eines Mitgliedes bei strafgerichtlicher rechtskräftiger Verurteilung(ausgenommen Verkehrsdelikte ohne Alkoholeinwirkung). Das Mitglied ist schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes in Kenntnis zu setzen.
  5. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht die Berufung an die Generalversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich mittels eines eingeschriebenen Briefes binnen 14 Tagen, gerechnet von dem Tage der Zustellung der Verständigung zu Punkt d einzubringen.

 

6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht und die Verpflichtung, an den monatlichen Versammlungen des Vereins teilzunehmen. Anlässlich dieser Zusammenkünfte wird jeweils ein besonderes Thema des Sportlebens behandelt und diskutiert. Sämtlichen Mitgliedern steht das aktive und passive Wahlrecht zu.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag bis längstens 30. Juni des jeweiligen Kalenderjahres zu bezahlen, die Statuten des Vereines genau zu beachten sowie nach besten Kräften und Können die Interessen des Vereines voll zu wahren.
  3. Auf Grund der ab 2018 geltenden Datenschutzgesetzgebung gilt Folgendes:

1) Umgang mit personenbezogenen Daten: Die Mitglieder erklären sich einverstanden, dass personenbezogene Daten für vereinsinterne Zwecke verwendet werden und an Panathlon International weitergegeben werden dürfen.

2) Bildrechte: Die Mitglieder erklären sich einverstanden, dass Bilder, die bei Vereinsveranstaltungen von ihnen gemacht werden, digital verarbeitet, gespeichert und veröffentlicht werden dürfen. Die Veröffentlichungserlaubnis schließt neben Homepage und andere soziale Medien des Vereins auch Prospekte für Vereinsangebote und die Weitergabe an öffentliche Medien mit ein.

3) Ein Widerruf des Umgangs mit personenbezogenen Daten und der Bildrechte ist jederzeit mit Wirkung für die Zukunft per E-Mail oder per Brief an den Vorstand des Panathlon International Club Graz möglich.

7 Die Vereinsorganisation

  1. die ordentliche und außerordentliche Generalversammlung
  2. Der Vorstand (Leitungsorgan)
  3. Die Rechnungsprüfer
  4. Die Schlichtungseinrichtung

 

8 Die Generalversammlung

Alljährlich findet innerhalb der ersten vier Monate des Jahres am Vereinssitz eine Generalversammlung des Vereines statt. Diese muss mindestens 14 Tage vor dem festgesetzten Termin unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung schriftlich einberufen werden.

In den Wirkungsbereich der Generalversammlung gehören:

      1)   Feststellung der Beschlussfähigkeit

      2)  Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung

      3)  Tätigkeits- und Kassenberichte

      4)  Kontrollbericht und Entlastung

      5)  Wahl des Vereinsvorstandes

      6)   Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und einer allfälligen Aufnahmegebühr

      7)   Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes

      8)  Statutenänderungen

      9)  Freiwillige Auflösung des Vereines

    10)  Allfälliges

Die Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, wobei die Statutenänderungen und die Auflösung des Vereines mit 2/3 Stimmenmehrheit der Anwesenden erfolgen muss (§13).

Aufgrund von besonderen Anlässen kann eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden. Eine solche ist auf Grund eines schriftlich begründeten Antrages von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder eines mit einfacher Stimmenmehrheit gefassten Beschlusses des Vorstandes oder auf Verlangen des Rechnungsprüfers anzuordnen.

Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung einer der beiden Vizepräsidenten oder weiters das dienstälteste anwesende Vorstandsmitglied.

Über den Ablauf der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlussfähigkeit und das Stimmenverhältnis sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, welche eine Überprüfung der statutenmäßigen Gütigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglichen.

9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus folgenden ehrenamtlichen Funktionären:

  1. Präsident
  2. Zwei Vizepräsidenten
  3. Schriftführer, Schriftführer-Stellvertreter
  4. Kassier, Kassier-Stellvertreter
  5. allenfalls max. 2 Beiräte

Der Präsident vertritt den Verein in allen Belangen und führt den Vorsitz in den Vorstandssitzungen, Vereinsversammlungen, ….

Er zeichnet gemeinsam mit dem Schriftführer (bei finanziellen Angelegenheiten mit dem Kassier) alle Schriftstücke des Vereines. 

Der Kassier wird zum Zwecke des internet banking ermächtigt, bis zur Einlagehöhe des Girokontos Überweisungen allein zu unterzeichnen.

Der Präsident ist verpflichtet, im Laufe des Geschäftsjahres mindestens zwei Vorstandssitzungen einzuberufen und abzuhalten.

Die Sitzungen des Vorstandes sind bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Im Falle des Ausscheidens des Präsidenten ist vom Vorstand eine außerordentliche Generalversammlung zwecks Neuwahl des Präsidenten binnen eines Monats einzuberufen.

Die Vizepräsidenten haben den Präsidenten bei dessen Führung der Geschäfte zu unterstützen und vertreten den Präsidenten bei dessen Verhinderung.

Dem Schriftführer obliegt der Schriftverkehr des Vereines und die Aussendung der Einladungen sowie die Führung der Protokolle in Sitzungen und Versammlungen.

Dem Kassier obliegt die gesamte Geldgebarung des Vereines, die Führung der erforderlichen Kassabücher und die Sammlung der Belege.

Dem Vereinsvorstand obliegt die Durchführung von Beschlüssen der Generalversammlung sowie die Wahrung der Interessen des Vereines nach innen und außen.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

10 Funktionsperiode

Die Funktionsperiode des Vorstandes dauert jeweils zwei Jahre.

11 Rechnungsprüfer 

Die Generalversammlung wählt ebenfalls für die Dauer von 2 Jahren zwei Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter, welche die Aufgabe haben, die Durchführung der Beschlüsse sowie die Kassengebarung zu überprüfen. Die Rechnungsprüfer und der Stellvertreter dürfen dem Vorstand nicht angehören.

Ihre Wiederwahl ist zulässig. An den Vorstandssitzungen können die Rechnungsprüfer bzw. der Stellvertreter mitberatend teilnehmen.

Der Generalversammlung ist über die Tätigkeit des Vorstandes und der gewählten Referenten sowie über die Kassengebarung ein Bericht vorzulegen.

12 Schlichtungseinrichtung

Allfällige Streitigkeiten im Rahmen des Vereinsgeschehens schlichtet ein aus fünf Personen bestehendes Schiedsgericht. Diese Personen, die das Schiedsgericht bilden, dürfen dem Vorstand nicht angehören.

Die Zusammensetzung erfolgt fallweise, und zwar in dem Sinn, dass jede Partei zwei Schiedsrichter wählt, die zusätzlich einen Vorsitzenden zu bestimmen haben.

 Der Vorsitzende gibt seine Stimme als letzter ab.

Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes gibt es keine Berufung an die Generalversammlung.

Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von 6 Monaten ab Anrufung des Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen.

13 Auflösung des Vereines

Im Falle der freiwilligen Vereinsauflösung, welche von den stimmberechtigten Anwesenden in einer eigens dazu einzuberufenden Generalversammlung mit 2/3 der Stimmen beschlossen werden muss, fällt das vorhandene Vereinsvermögen der Stadtgemeinde Graz zu, welche das gesamt Vermögen der Sportförderung zuwenden möge. Zur Verwaltung und Verwertung des Vereinsvermögens ist ebenfalls von der Generalversammlung ein Abwickler zu bestellen.

14

Der Verein tritt dem PANATHLON INTERNATIONAL bei und erklärt seine Absicht zur Zusammenarbeit mit Mitgliedsclubs des PANATHLON INTERNATIONAL zur Förderung des Vereinszweckes.

Geänderte Statuten beschlossen in der Generalversammlung am 22.3.2019

Charta der Panathlet:in

Panathlet:in zu sein, verpflichtet mich:


1. den Leitspruch“LUDIS JUNGIT“ zu ehren und die panathletischen Ideale zu fördern;2. die Vorschriften des Clubs, dessen Mitglied ich bin, zu befolgen;
3. unentgeltlich mein Bestes zu geben, damit mein Club die Ziele erreicht, die er sich gesetzt hat;
4. die Freundschaft der Panathleten zu gewinnen und sie zu pflegen und den neuen Mitgliedern zu helfen, sich rasch mit dem Clubleben vertraut zu machen;
5. mich dafür einzusetzen, dass der Sport als Kulturelement der Menschen und Völker angesehen und erlebt wird;
6. mich ständig und überall für die Anerkennung der auf Fairplay beruhenden Sportethik einzusetzen;
7. mich dafür einzusetzen, dass der Jugend meiner Stadt, meiner Region, meines Landes eine gesunde Sporterziehung erteilt wird;
8. ein vorbildliches Verhalten bei der Sportausübung zu zeigen;
9. mich als vorbildlicher Sportler zu verhalten, wenn ich einem Wettkampf beiwohne;
10. ein wahrer Botschafter des Sports, den ich als Element der Gleichberechtigung des Menschen ansehe, zu sein und gegen alles anzukämpfen, was ihn entwürdigt.

Zur besseren Erfüllung meiner Pflichten werde ich regelmässig an den von meinem Club
und von anderen Clubs von Panathlon International organisierten Treffen
und Veranstaltungen teilnehmen.

Geschichte

Im Dezember 1985 wurde der Verein „Panathlon International Club Graz“ von ASKÖ Landesverbandspräsident, LR a.D. Hannes Bammer gegründet.

Das erste Präsidium bestand aus:

Präsident: LR. Hannes Bammer (†), ASKÖ LV Stmk
Vizepräsidenten: HR Dr. Josef Gaisbacher (†) und Dr. Hans Dobida
Sekretär: Peter Bergmann
Kassier: Gen.Dir Friedrich Fall (†)
Kassier Stv: Dr. Willibald Sajbl
Beirat: Robert Seeger
Mentor: Dr. Max Beer

Gleich im Gründungsjahr traten folgende weitere Mitglieder dem Panathlon International Club Graz bei:

Landtagspräsident a.D. DI Franz Hasiba, Dr. Fredy Herzl, Dr. Josef List, Mag. Dr. Dieter Mooshuber, Prof. Dr. Peter Spath, Dr. Helmut Staudacher, Dr. Helmfried Winter, DI Norbert Trak, Dr. Peter Böck, OMR Dr. Harald Porsch, Adi Glavic, Mag. Kurt Perner, Mag. Hubert Ceh, Ing. Gerald Hetzl, Hans Zechner, Dr. Helmut Bourcard.

Ehrenmitglied Landeshauptmann a.D. Dr. Josef Krainer, Mag. Hertha Schwendenwein

Präsident:innen seit der Gründung

1985 LR. a.D. Hannes Bammer (†) ASKÖ Präsident Stmk
1989 Prof. Dr. Peter Spath (†) Österreichischer Fechtverband
1991 HR. Dr. Ernest Brauchart Union Präsident Stmk
1993 Prim. Dr. Helmut Staudacher Sportmedizin LSO
1995 OSR Dir. Siegfried Künstner Behindertensportverband Stmk
1999 Sen.R. Dr. Willi Krenn (†) Präsident des Landesschwimmverbandes Stmk.
2003 Gerti Gaisbacher Organisationsreferentin ÖAeC, LV Stmk
2008 Dr. Heinz Recla Fachinspektor für Bewegungserziehung und Sport, LSR Stmk
2012 Gerti Gaisbacher Organisationsreferentin ÖAeC, LV Stmk
2014 Prof. Robert Seeger Sportreporter
2016 AR. a.D. Hedda Strasser-Paierl Vizepräsident Landesfachverband für Reiten
2018 Dir. Mag. Josef Müller Langjähriger Direktor der HIB Liebenau
2020 Uwe Stark Präsident Steirischer Volleyballverband

Rechte der Kinder

 Alle Kinder haben das Recht,

  1. selbstgewählten Sport auszuüben.
  2. zweckfrei zu spielen und Freude an der Bewegung zu haben.
  3. in einem gesunden Umfeld zu leben.
  4. mit Würde behandelt zu werden.
  5. von Fachpersonal betreut und trainiert zu werden.
  6. an einem altersgerechten, ihren Fähigkeiten entsprechenden Training teilzunehmen.
  1. sich mit Kindern auf gleichem Niveau in adäquaten Wettkämpfen zu messen.
  1. Sport in sicherem Umfeld zu betreiben.
  2. entsprechende Erholungsphasen zu bekommen.
  3. die Möglichkeit zum Leistungssport auf freiwilliger Basis zu erhalten.

 

 „PFLICHTEN DER ELTERN IM SPORT“

  1. Die Wahl der Lieblingssportart unserer Kinder soll unabhängig von äußeren Faktoren und Einflüssen erfolgen.
  1. Wir sehen es als unsere Pflicht zu kontrollieren, dass die Sportausübung ihrer psychosomatischen Entwicklung gerecht wird.
  1. Wir achten auf die Balance zwischen Sportausübung, Schulverpflichtungen und Familienleben.
  1. Wir ersparen unseren Kindern eine gesundheitsschädigende, spitzensportliche Tätigkeit bis zu ihrem 14. Lebensjahr.
  1. Wir helfen unseren Kindern eine ausgeglichene Beziehung zum Sport zu entwickeln.
  1. Wir erwarten von den Trainern, dass sie unsere Kinder entwicklungsgemäß und entsprechend ihrem Potenzial betreuen.
  1. Wir vermitteln unseren Kindern, dass Spitzensport für ein sportliches und glückliches Leben nicht wesentlich ist.
  1. Wir erinnern die Jugendlichen an die Wichtigkeit von Niederlagen, um daran zu wachsen.
  1. Wir lehren sie, die panathletischen Werte in der Sportausübung zu leben.
  2. Wir fragen nicht nach der Anzahl von erzielten Erfolgen, sondern in erster Linie, wie viel Freude die Kinder beim Sporttreiben erleben.